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[Paris,] den 18
Wenn man nach der Pariser Manier den
Heirathskontrakt macht, hat man alles insgemein, aber der Mann ist maître
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de la Communauté[1]. Man rechnet nur, was man im
Heirathsguth mitgebracht hat, drum hat man nicht einmal wissen können,
was man vor mich empfangen[2]. Wie man gemeint, daß ich nach
meines Herrn Tode, den Prozeß[3] zu Rom gewinnen könnte, und
Geld bekommen, hat mir die alte Zott ins Königs Namen sagen
lassen, ich sollte versprechen, wofern ich meinen Prozeß gewinnen
sollte, meinem Sohn sogleich die Hälfte zu verschreiben, und
wenn ichs nicht thäte, sollte ich des Königs Ungnade zu
gewarten haben; ich lachte und antwortete: ich wüßte nicht warum
man mir drohete, da ich ja keine andere Erben hätte als
meinen Sohn, daß es aber billig wäre, wenn mir was zukäme,
daß er meinen Tod erwartete, und daß der König zu gerecht
wäre, mir ungnädig zu seyn, wenn ich nichts thäte, als was
recht und billig ist. Hernach kam die Zeitung, daß ich meinen
Prozeß verlohren, welches mir aus obgemeldeter Ursach nicht
leid war.
Brief vom 18. Februar 1717
von Herzogin Elisabeth Charlotte von Orléans
an Caroline Prinzessin von Wales
375.
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Empfohlene Zitierweise:Brief vom 18. Februar 1717 von Elisabeth Charlotte an Caroline von Wales in: Briefe der Herzogin …, Hrsg. H. F. Helmolt, Band 2 (1908), S. 120–121 Onlinetext URL: https://www.elisabeth-charlotte.eu/b/d13b0375.html |
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